1.8. Da vorliegend auch der Kinderunterhalt überprüfbar bzw. Verfahrensgegenstand ist (Erw. 1.5 oben) ist, gilt entgegen der Klägerin (vgl. Eingabe vom 3. April 2023) nicht der eingeschränkte (soziale) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Vielmehr hat das Gericht den Sachverhalt zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 5A_242/2019 Erw.