Obwohl der Beklagte den Minderjährigenunterhalt von C. in den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) nicht, sondern erst für die letzte Zeit der Minderjährigkeit (1. August bis 14. September 2021) angefochten hat, kann dieser demzufolge auch in den Phasen 1 und 2 überprüft und neu festgelegt werden. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kinderunterhalt sowohl erhöht als auch gekürzt werden (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N. 10 zu Art. 282 ZPO unter Hinweis auf BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1; AESCHLI- MANN, in: FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2023, N. 43 zu Anh.