282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Diese Bestimmung findet auch im Eheschutzverfahren und in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anwendung (BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1, 5A_532/2020 Erw. 2). Obwohl der Beklagte den Minderjährigenunterhalt von C. in den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) nicht, sondern erst für die letzte Zeit der Minderjährigkeit (1. August bis 14. September 2021) angefochten hat, kann dieser demzufolge auch in den Phasen 1 und 2 überprüft und neu festgelegt werden.