1.5. Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand im Summarium nach den in der Berufung (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) gestellten Anträgen. Es ist den Parteien insbesondere unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird (vgl. BGE 5A_438/2012 Erw. 2.4). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 Erw. 4.5.3).