1.3. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort; dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben {REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO}]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4, 142 III 416 f. Erw. 2.2.4).