3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. März 2023 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen die Parteien (innert erstreckten Fristen) mit Eingaben vom 3. April 2023 (Klägerin) und vom 18. April 2023 (Beklagter; teilweise) nach. -5- 3.4. Die Klägerin äusserte sich mit weiterer Eingabe vom 11. Mai 2023. Der Beklagte reichte am 19. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: