Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'666.60 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 8'700.00 [8.] Der Gesuchsgegner kann bereits bezahlte Beiträge in der Höhe von CHF 37'737.00 an seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen." Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.