2.4. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 6. Oktober 2022 hielt der Beklagte weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest und erhöhte den Betrag gemäss Ziff. 4 seiner Begehren auf Fr. 85'899.25. Die Klägerin hielt in ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 25. Oktober 2022 an ihren Rechtsbegehren fest. 2.5. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts u.a.: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Hypothekarzins für die [der Klägerin während der Dauer der Trennung zur Benützung zugewiesene] eheliche Liegenschaft […] in […] R. bis […] Dezember 2022 zu bezahlen.