4. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nach aktuellem Stand gesamthaft CHF 30'731.60 mit dem Unterhalt verrechnen darf. […]." -3- 2.3. An der Verhandlung vom 23. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. hielt die Klägerin in der Replik an den vorstehenden Anträgen fest. In seiner Duplik hielt der Beklagten an seinen Anträgen fest und korrigierte Ziff. 4 dahingehend, dass der Betrag auf Fr. 78'021.50 angepasst werde.