5. 5.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 01.08.2020 […] an ihren persönlichen Unterhalt monatlich […] Fr. 2'000.00 […] zu bezahlen." Zudem sei der Beklagte zu berechtigen, "einen exakt zu beziffernden Betrag" an seinen Unterhalt gemäss Ziff. 4.1/5.1 anzurechnen. 2.2. Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte der Beklagte u.a.: "3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. […] ab 3. August 2020 monatlich […] CHF 1'200.00 bis zu ihrer Volljährigkeit zu bezahlen. […]