Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren ihre gerichtlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 3'084.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.