107 bis 133) und sie dann schlussendlich einen fast 70-seitigen Entscheid verfasst hat, erscheint aber die ohne weitere Begründung auf Fr. 8'000.00 festgesetzte Gerichtsgebühr als unangemessen hoch, so dass der Beklagte – was er jedenfalls implizit tut – zu Recht eine Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt. Mit Blick auf vergleichbar komplexe Fälle ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und entsprechend (was unbeanstandet geblieben ist) je hälftig mit Fr. 1'500.00 auf die Parteien aufzuteilen. - 16 -