zur Teilnahme an einer Kinderanhörung zu bewegen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.6; act. 107 bis 133) und sie dann schlussendlich einen fast 70-seitigen Entscheid verfasst hat, erscheint aber die ohne weitere Begründung auf Fr. 8'000.00 festgesetzte Gerichtsgebühr als unangemessen hoch, so dass der Beklagte – was er jedenfalls implizit tut – zu Recht eine Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt.