In ausserordentlich zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Pauschale bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Der innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens zu berücksichtigende Zeitaufwand kann sich auch aus dem Gang des Verfahrens ergeben bzw. im Zusammenhang mit der Prozessleitung stehen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2017 [ZSU.2017.211], Erw. 3.2.3.1). Unter Hinweis auf § 8 VKD legte die Vorinstanz die Spruchgebühr auf Fr. 8'000.00 fest. Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken