Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 141 I 105 Erw. 3.3.2). Beide Grundsätze konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 135 III 578 Erw. 6.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 141 I 105 Erw.