4. Wie der Beklagte (Berufung, S. 14; "pragmatische Regelung") beanstandet auch die Klägerin den 34-seitigen Unterhaltsentscheid (Urteil, Erw. 9) nur für den Fall, dass die alternierende Obhut angeordnet wird. Da die darauf abzielende Berufung des Beklagten jedoch abgewiesen wird (vgl. oben), hat es bei der Unterhaltsregelung gemäss Vorinstanz sein Bewenden. 5. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 13) bemass die Spruchgebühr auf Fr. 8'000.00. Der Beklagte rügt dies als unangemessen hoch. Praxisgemäss werde die Spruchgebühr auf höchstens Fr. 3'000.00 festgesetzt (Berufung, S. 15). Die Klägerin pflichtet dem Beklagten bei (Berufungsantwort, S. 14). - 15 -