3. Gemäss dem Beklagten erübrigt sich die Regelung eines Besuchsrechts bei alternierender Obhut. Hingegen sei das Ferienrecht bei alternierender Obhut so auszugestalten, dass D._____ je die Hälfte der Schulferien bei den Eltern verbringe (Berufung, S. 15). Da dem Begehren des Beklagten betreffend alternierender Obhut nicht zu entsprechen ist (vgl. oben), ist das im Übrigen nicht substantiiert angefochtene Besuchs- und Ferienrecht (Urteil, Disp.-Ziff. 3) des Beklagten gemäss Vorinstanz zu bestätigen.