zunehmend in einen Loyalitätskonflikt geriete. Eine alternierende Obhut scheint deshalb unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Stabilität und Kontinuität der Betreuungssituation, nicht im besten Interesse von D._____. 2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Anordnung einer alternierenden Obhut über D._____ abgesehen und das Mädchen stattdessen unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt.