2.4.4. D._____ Weigerung, an einer gerichtlichen Kinderanhörung (Art. 298 Abs. 1 ZPO) teilzunehmen, ist zu respektieren, da ihr beharrlicher Widerstand (Prozessgeschichte Ziff. 1.6 oben) ihrem tatsächlichen Willen zu entsprechen scheint (die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe D._____ die Teilnahme an einer Kinderanhörung verboten und D._____ habe ihm gegenüber den Wunsch einer alternierenden Obhut geäussert, finden in den Akten keine Stütze) und weil die Anhörung ein Recht und keine Pflicht des Kindes ist (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 zu Art.