doch mittlerweile seit über einem Jahr nicht mehr beim Beklagten geschlafen. Es erscheine mehr als zweifelhaft, dass die Parteien in der Lage wären, sich über das Nötigste zum Wohl von D._____ abzusprechen und deren Alltag gemeinsam zu organisieren, was bei einer alternierenden Obhut erforderlich wäre. Gewisse alltägliche organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen seien innert kürzester Zeit zu treffen und könnten daher z.B. nicht über einen Beistand erfolgen.