Die Akten zeigten auch in Kinderbelangen ein Defizit: Der Beklagte habe geltend gemacht, dass er in schulischer und schulorganisatorischer Hinsicht nicht informiert werde. Auch in Bezug auf D._____ Freizeitaktivitäten schienen die Parteien nicht fähig, (rechtzeitig) die notwendigen Absprachen zu treffen (z.B. [...]-Kurs). Schliesslich sei hervorzuheben, dass ein nach der Darstellung des Beklagten zu Beginn für D._____ ausgearbeiteter Übernachtungsplan offensichtlich nicht habe eingehalten werden können, habe D._____ doch mittlerweile seit über einem Jahr nicht mehr beim Beklagten geschlafen.