2.4.3. Die "fehlende bzw. eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit" begründete die Vorinstanz wie folgt: Laut dem Beklagten sei die Kommunikation "unmöglich" bzw. verweigere diese die Klägerin "grundlegend". Aus den Akten ergäben sich zahlreiche illustrierende Beispiele. Die Episode mit dem auf das Handy der Klägerin verschickten Code von D._____ Krankenkasse zeige, dass die Parteien nicht willens bzw. nicht in der Lage seien, bezüglich einfachster gegenseitiger Absprachen miteinander zu kooperieren und dass in der Kommunikation erhebliche Defizite vorlägen. Die Akten zeigten auch in Kinderbelangen ein Defizit: