Auch in seinen weiteren Eingaben (Erw. 2.2.4 und 2.2.6 oben) vermochte der Beklagte keine Neuerungen vorzubringen, aufgrund welcher das Kriterium der "Stabilität und Kontinuität" abweichend zur Vorinstanz zu beurteilen wäre. Soweit der Beklagte vorbringt, die letzten Monate "mit der alternierenden Obhut" hätten gezeigt, dass für D._____ Ruhe und Stabilität einkehre und dass die gemeinsame Zeit mit ihm eine positive Wirkung auf D._____ zeige und ihr Wohlbefinden fördere, erschöpft sich dies in einer nicht verifizierbaren und von der Klägerin bestrittenen Behauptung.