2.4.2. Betreffend "Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse und der Betreuungssituation" führte die Vorinstanz aus: D._____ wohne seit der Trennung der Eltern bei der Mutter und habe seit Ende März 2022 nicht mehr beim Beklagten übernachtet und ihn auch an den Wochenenden nicht zu Hause besucht. Laut Klägerin sei D._____ ein Kind, welches sich mit Veränderungen schwertue (schulische Übertritte; Lehrerwechsel), was glaubhaft erscheine. Bei der pubertierenden D.____ bestehe ein Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität, insb. auch hinsichtlich der Wohn- und Betreuungssituation. Dieses Bedürfnis spreche gegen wöchentliche Betreuungswechsel.