___ soziales Umfeld sowohl bei der alternierenden als auch bei einer alleinigen Obhut erhalten bleibt. Dagegen vermag der Beklagte mit seiner (ohnehin unbelegten) Behauptung, ohne alternierende Obhut sei der Kontakt zum Grossvater väterlicherseits nicht mehr gewährleistet, nicht anzukommen. Bezüglich D._____ Obhut drängt sich auch keine mit der Wohnsituation ihres volljährigen Bruders C._____ synchronisierte Regelung auf.