2.4. 2.4.1. Vorliegend spricht keine der Parteien der anderen die Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für eine alternierende Obhut grundsätzlich ab. Es steht auch ausser Frage, dass die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien und die geographischen Begebenheiten (beide Parteien wohnen in R._____) nicht gegen eine alternierende Obhut sprechen. Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend festgestellt, dass aufgrund desselben Wohnortes D._____ soziales Umfeld sowohl bei der alternierenden als auch bei einer alleinigen Obhut erhalten bleibt.