Alleine die Tatsache, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen (BGE 5A_629/2019 Erw. 4.2, 5A_67/2021 Erw. 3.3.4). Bei der Ausgestaltung der Obhut ist auch der Wunsch des Kindes angemessen zu beachten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., - 11 - Bern 2022, N. 9j zu Art. 298 ZGB; BGE 5A_224/2022 Erw. 3.1, 5A_222/2021 Erw. 3.1.1).