das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu treten (BGE 5A_488/2021 Erw. 3.4, 5A_794/2017 Erw. 3.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. BGE 5A_800/2022 Erw. 5.4.2). Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn - wie vorliegend - ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).