2.2.7. Am 5. September 2023 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. Der Beklagte könne es nicht lassen, die Kinder gegen sie aufzuhetzen. Er habe C._____ im August und September 2023 angehalten, ihr Fr. 500.00 als Unterhalt zu überweisen. Die aufgrund ihrer Rücküberweisungen fehlenden Fr. 1'000.00 habe der Beklagte ihr bis heute nicht bezahlt. Es sei angebracht, dass C._____ dem Beklagten als Wohnbeitrag Fr. 500.00 gebe. Wieso hingegen C._____ einen Beitrag an die vom Beklagten geschuldeten Kinderalimente für D._____ leisten soll, wisse wohl nur der Beklagte selbst.