2.2.6. In einer weitern von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 22. August 2023 beharrt der Beklagte auf 17 Seiten und unter Beilage diverser E-Mails darauf, dass a) mit der Klägerin die Kommunikation "in Bezug auf das Wohl des Kindes sehr wohl funktioniert", die Klägerin b) Michelle instrumentalisiere, c) wieder damit beginne, D._____ von ihm zu entfremden, d) D.____ noch tiefer in den Loyalitätskonflikt reintreiben wolle, und e) versuche, die alleinige Obhut, die völlig gegen das Kindeswohl verstosse, zu "erschwindeln". Die Klägerin habe die weitere Kooperation mit Herrn F._____ verweigert.