Hause gehen wollen, was der Beklagte nicht zugelassen habe. Sie hätte noch eine Woche länger beim Beklagten zuhause Ferien verbringen sollen. D._____ habe ihm mehrmals gesagt, dass sie nach Hause wolle. Erst als die Situation komplett zu eskalieren gedroht habe, habe der Beklagte D._____ nach Hause gebracht. Sie habe eine Nacht bei ihr übernachten dürfen; am anderen Tag habe sie der Beklagte erneut abgeholt. Mit Kindeswohl habe eine solche Zwangsausübung nichts zu tun. Der Beklagte sende auch Herrn F._____ regelmässig E-Mails, obwohl dieser mit E-Mail vom 13. Juli 2023 mitgeteilt habe, dass er vorläufig nicht mehr zur Verfügung stehe.