und fördere ihr Wohlbefinden. Die Klägerin habe sich dann geweigert, die alternierende Obhut weiterzuführen. Die "notwendige Kommunikation" funktioniere gut. Herr F._____ wolle keine weiteren Termine abmachen, weil die Klägerin betreffend Obhut "nicht kooperiere". Er habe ihr nicht gedroht (das habe nur so gewirkt), er sei bloss sehr emotional gewesen. Es tue ihm leid; aber sie habe ihn wohl aus prozesstaktischen Gründen provoziert. D._____ habe ihm gesagt, dass sie bei beiden Eltern sein möchte. C._____ sei bei Schichtarbeit tagsüber mehr als früher zuhause und könne Zeit mit D._____ verbringen. Mit einem Besuchsrecht werde D._____