An der letzten Besprechung bei der Jugend- und Familienberatung habe sich der Beklagte drohend vor ihr aufgebaut, so dass Herr F._____ (Sozialarbeiter) habe eingreifen müssen. So sei sie nicht bereit, freiwillige Gespräche fortzuführen. Geplant sei, dass der Beklagte mit D.____ Sommerferien verbringe. Zur Vermeidung eines Fiaskos hätten die Parteien versucht, D._____ mit zusätzlichen Aufenthalten beim Beklagten langsam an diese Ferien heranzuführen. D._____ halte aber an der bisherigen Regelung fest; sie möchte nicht hin und her pendeln. D._____ habe ihr am Tag nach dem Ausschluss der Klägerin aus der ehelichen Wohnung erklärt, sie wolle bei ihr wohnen.