2.2. 2.2.1. Der Beklagte beharrt auf einer alternierenden Obhut mit wöchentlichem Betreuungswechsel. Das "gewichtige" Kriterium der "Beziehungen unter den Geschwistern" spreche "ganz klar" für die alternierende Obhut. Weiter genüge, wenn die Eltern für eine ausreichende Kooperation und Kommunikation auf die Vermittlung einer Drittperson oder Hilfsmittel angewiesen seien. Zwischenzeitlich hätten sich die Wogen weitestgehend gelegt. Die Parteien würden von einem Sozialarbeiter der Jugend- und Familienberatungsstelle des Bezirks Q._____ unterstützt. Hinzu komme, dass sie Informationen über elektronische Hilfsmittel austauschten.