"fehlende bzw. eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern" sowie das Kriterium der "Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse und der Betreuungssituation" würden klar gegen eine alternierende Obhut bzw. klar für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin sprechen. Da dem Kriterium der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bei schulpflichtigen Kindern wie D._____ besondere Beachtung beizumessen sei und weil mit Blick auf D._____ konkreten Bedürfnisse eine stabile und kontinuierliche Betreuungssituation zentral erscheine, sei die Obhut der Klägerin zuzuteilen.