2. 2.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.3.2) unterstellte D._____ der Obhut der Klägerin und verwarf die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut mit wöchentlich wechselnder Betreuung. Die bei beiden Eltern vorhandene "Erziehungsfähigkeit" sowie die "zeitliche Verfügbarkeit" und der Umstand, dass beide in R._____ wohnten, würden eher für eine alternierende Obhut sprechen. Die Kriterien "Beziehungen zu den Geschwistern" und "Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld" wirkten sich neutral aus. Die -7-