Ziff. 8. Die Entscheidgebühr sei auf CHF 3'000.00, richterliches Ermessen vorbehalten, herabzusetzen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 beantragte die Klägerin, ausser bezüglich Begehren Ziff. 8, die kostenfällige Abweisung der Berufung. Falls die Kinderalimente reduziert würden, sei der Ehegattenunterhalt in der Höhe des Differenzbetrages zu erhöhen. 2.3. In der Folge machten die Parteien weitere Eingaben (Klägerin: 18. Juli, 14. August, 5. September 2023; Beklagter: 28. Juli, 22. August 2023). -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: