3.2. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten. 4. […] 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an [D._____] Unterhalt […] monatlich […] folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen (jeweils zuzüglich […] [Kinder- und Ausbildungszulagen]): -5- CHF 1'280.00 ab 1. April 2022 bis 14. November 2022 (Phase 1) CHF 1'280.00 ab 15. November 2022 (Phase 2)