3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet erklärt, […] D._____ […] auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - jeden Donnerstagabend von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr (Abendessen); - jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei bei Uneinigkeit der Gesuchstellerin in den geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in den ungeraden Jahren das Wahlrecht zusteht.