Am 6., 7. und 8. Februar 2023 fanden zahlreiche Telefongespräche zwischen den Parteien und der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kinderanhörung vom 8. Februar 2023 statt. Mit Anruf vom 8. Februar 2023 teilte die Klägerin mit, dass D._____ nicht zur Anhörung erscheinen werde. Mit Brief vom 24. März 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass die Urteilsfällung ohne Kinderanhörung ergehe. 1.7. Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: "2.2. […] D._____ […] wird […] unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2.3. […]