1.6. Mit Brief vom 6. Dezember 2022 wurde D._____ zur Kinderanhörung am 12. Dezember 2022 vorgeladen. Mit Anruf vom 12. Dezember 2022 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass sich D._____ weigere, zur Kinderanhörung zu erscheinen. Mit Brief vom 6. Januar 2023 ersuchte das Gericht die Vertreterin der Klägerin, bei ihrer Klientin darauf hinzuwirken, dass D._____ Anhörung am neuen Termin stattfinden könne. Mit Brief vom 16. Januar 2023 wurde D._____ zur Kinderanhörung am 8. Februar 2023 vorgeladen. Am 6., 7. und 8. Februar 2023 fanden zahlreiche Telefongespräche zwischen den Parteien und der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kinderanhörung vom 8. Februar 2023 statt.