1.4. Mit Replik vom 10. November 2022 beantragte die Klägerin (u.a.): "2. 2.1. […] D._____ […] sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2.2. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, […] D._____ jedes zweite Wochenende, von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und wöchentlich an einem Abend (gemeinsames Nachtessen) zu sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, fünf Wochen Ferien pro Jahr mit seiner Tochter zu verbringen. [Besuchsbeistandschaft]