zur Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers herangezogen werden können. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Bestimmung seiner prozessualen Bedürftigkeit unzulässige neue Tatsachenbehauptungen erhoben hat und der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus im Zusammenhang mit dem Nachweis seiner Vermögenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorzuwerfen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.