Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch mangels Belegen über den Stand des Vermögens des Gesuchstellers (insbesondere Kontoauszügen) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (19. Januar 2023) abgewiesen hat. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller im früheren Verlauf des Verfahrens OF.2021.57 eine "Fülle von Unterlagen zur Unterhaltsberechnung und zum Güterrecht" (Beschwerde S. 5) eingereicht hat, da sich diese Belege (insbesondere die Bankkontobelege) auf Zeitpunkte beziehen, die grösstenteils wesentlich vor dem 19. Januar 2023 lagen und daher nicht