über ihre Beweismittel äussert (Art. 119 Abs. 2 ZPO), liegt entgegen dem Gesuchsteller kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Vorinstanz von ihm die Einreichung aktueller Kontoauszüge erwartet hat. Dabei hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Der Gesuchsteller war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.