2.2.3. In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege liess der anwaltlich vertretene Gesuchsteller lediglich ausführen, er verfüge über kein massgebliches Vermögen, so dass er den weiteren Prozess nicht werde finanzieren können (VA act. 115). Er machte keine substantiierten Ausführungen zur Höhe seines Vermögens (und auch nicht zu seinem Einkommen und zu seinem prozessualen Existenzminimum) im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (19. Januar 2023) und reichte auch keine Belege dazu ein. Damit kam er seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. E. 2.2.2 hievor) im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach.