Über Vermögen verfügt er ebenfalls kein massgebliches, so dass er den weiteren Prozess nicht wird finanzieren können" (vorinstanzliche Akten [VA] act. 115). Deshalb hat es hinsichtlich der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde ausserdem, die Vorinstanz werfe ihm vor, keine aktuellen Kontoauszüge vorgelegt zu haben. Dies sei -5-