2.1.2. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Das Nettoeinkommen des Gesuchstellers belaufe sich auf Fr. 4'834.00 (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'060.00 abzüglich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'245.00 an B._____ und von Fr. 1'430.00 an C._____, abzüglich nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 590.00, abzüglich Unterhaltskosten für die Kinder während der Betreuungszeit durch den Gesuchsteller [40 % der Grundbeträge der Kinder von Fr. 400.00, zzgl. Wohnkostenanteile von Fr. 500.00, zzgl. 40 % der Überschussanteile der Kinder von Fr. 61.00] von insgesamt Fr. 961.00).