1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'646.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. 4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)