105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 15 % für die Eingaben vom 10. und 14. Juli 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). - 23 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 5. April 2023 ersatzlos aufgehoben.